BAUMSCHADEN IM VERKEHR

Stadt haftet bei Versäumnis der Stabilitätskontrolle…

Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 31.10.2014.

Im entschiedenen Fall parkte ein Fahrzeughalter seinen Pkw in einer Parkbucht an einer Straße. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von einer am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des Pkw. Von der Stadt verlangte der Halter Schadensersatz in Höhe von ca. 4.700 €.

Die OLG-Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass hier eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Stadt vorlag und sie zu 4.700 € Schadensersatz verurteilt. Die Behörde habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren hat eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Diese müssen aber auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sein. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber dann vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätte.


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AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN

für Arbeitnehmer ausgeweitet…

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen.


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EHESCHEIDUNGSKOSTEN

Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen…

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das FG bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Nach seiner Auffassung ist es für einen Steuerpflichtigen existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden können, sind daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Demgegenüber sind nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Weitere Verfahren zu Ehescheidungskosten liegen dem FG München vor.


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KÜNSTLERSOZIALABGABE

Änderungen ab 2015…

Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben – aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen – nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw.

Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung „nicht nur gelegentlich“.

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde – neben der Künstlersozialkasse (KSK) – den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet.

Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.

Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden.


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AUFBEWAHRUNGSFRISTEN

Wie lange müssen Sie Unterlagen aufbewahren…

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2014 vernichtet werden:

•    Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos¬ten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2005, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2005 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

•    Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind


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FORTBILDUNG

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung…

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei EigenkündigungIn einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall begann ein Bankangestellter in Vollzeit mit Zustimmung seines Arbeitgebers im Herbst 2008 einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“. Dieser Vertrag sah u. a. die Freistellung an 15 Tagen im Jahr vor. Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme hat er die Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen.

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 mit der Begründung, dass sein Arbeitgeber ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könnte. Der Arbeitgeber behielt daraufhin das Novembergehalt 2011 ein und forderte vom Angestellten den Ausgleich des Kontokorrentkontos.

Der Fortbildungsvertrag differenzierte nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, z. B. durch ein vertragswidriges Verhalten.

Nach Auffassung des BAG ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.

Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Interesse des Arbeitgebers geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses Interesse gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Wollte oder konnte der Arbeitgeber die erlangte weitere Qualifikation des Arbeitsnehmers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer ausübt und durch den er in seiner durch das Grundgesetz geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers abgewogen werden. Damit war die im Fortbildungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam. 


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PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Änderungen in der Pflegeversicherung ab 1.1.2015…

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7.11.2014 das sog. Pflegestärkungsgesetz gebilligt. Das Gesetz verfolgt im Wesentlichen das Ziel, die Pflegeversicherung weiterzuentwickeln und zukunftsfest zu machen. Nachfolgend die wichtigsten Regelungen des Gesetzes:

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 % bzw. 2,67 % für die 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen erhöht. Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege werden ausgebaut und besser miteinander kombiniert. Menschen in der Pflegestufe 0 (vor allem Demenzkranke) erhalten erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.

Im Bereich sogenannter niedrigschwelliger Angebote werden neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 € pro Monat. Demenzkranke erhalten 104 € beziehungsweise 208 € pro Monat.

Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2.557 € auf bis zu 4.000 € pro Maßnahme. In einer Pflege-WG können diese Maßnahmen mit bis zu 16.000 € bezuschusst werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 € auf 40 € pro Monat.

Zur Finanzierung dieser Leistungen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten steigen, und zwar ab 2015 um 0,3 % und voraussichtlich ab 2017 um weitere 0,2 % auf dann insgesamt 2,55 %.


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NUTZLOSER URLAUB

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten…

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden in ihrem Urteil vom 14.4.2014, dass einem Reisenden – bei Nichtdurchführung der Reise aufgrund eines Rechtsstreits bezüglich des Reisepreises – zum einen die Erstattung des Reisepreises und zum anderen ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten zusteht.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Mutter buchte für sich, ihre Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien. Der Reiseveranstalter übersandte daraufhin eine Reisebestätigung, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476 € betrage. In einer weiteren Bestätigung wurde der Reisepreis dann mit 1.397€ pro Person angegeben. Die Mutter war mit dieser Änderung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Preis. Die Reisegesellschaft verweigerte dies. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung.

Das OLG entschied, dass der Mutter ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung der Reise zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten auf die Hälfte des Reisepreises, da ein Urlaub – auch ohne Reise – einen Erholungswert hat.

Im entschiedenen Fall wurde als Reisepreis jedoch nicht der Gesamtbetrag von 5.588€ zugrunde gelegt, sondern der ursprüngliche Preis.


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PFLEGENDE ANGEHÖRIGE

Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige…

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten. Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:

Für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen beanspruchen können, soll es ab 1.1.2015 eine Lohnersatzleistung geben. Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 67 % des wegfallenden Bruttoeinkommens.

Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, soll künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen erhalten.

Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert. Demnach sollen auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager zukünftig berücksichtigt werden.

Die neuen Regelungen sollen auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder gelten, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase ist in dem Gesetz vorgesehen, dass für maximal 3 Monate die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Anfang 2015 in Kraft treten.
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MINDESTBESTEUERUNG

…nun doch Zweifel an der Verfassungskonformität.

Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung
Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das „Nettoeinkommen“ nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.

Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den „Normalfall“ gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.

In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten „Definitiveffekt der Mindestbesteuerung“ sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.


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