SACHBEZÜGE

Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber…

Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen.

So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen – wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch – aus Anlass eines persönlichen Ereignisses – z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes – bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei.

Gleiches gilt für Geschenke – z. B. Präsentkörbe – bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden.

Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind – auch innerhalb der 60-€-Grenze -nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG

Neue Regelungen ab 01.01.2015…

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn

    • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
    • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
    • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet
      oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt  sofort erforderlich wird und
    • der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt.


Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre – bis zum 31.12.2018 – begrenzt.

Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.


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MINDESTLOHN

Verordnungen zur Kontrolle…

Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, die im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz regeln. Mit der Verordnung über Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sollen aufgrund von branchenspezifischen Besonderheiten die gesetzlichen Vorgaben zur Aufzeichnungspflicht angepasst und vereinfacht werden. Durch sie sollen die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung effizienter und effektiver werden. Die Regelungen treten zum 1.1.2015 in Kraft.

Aufzeichnung der Arbeitszeit: Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Das betrifft auch alle Minijobber.

Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Das betrifft nur einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. Für diese Arbeitnehmer entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Hier ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Meldepflichten: Entleiher und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen.

Vereinfachungen gelten in Fällen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel im Schichtdienst, bei mehreren Einsatzorten täglich oder bei ausschließlich mobiler Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll.

Anmerkung: Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ hat zur Aufgabe die Mindestlohnbestimmungen zu überwachen. Entsprechend dürfte in den nächsten Jahren vermehrt mit Kontrollen zu rechnen sein. Dafür wurde eigens die sog. „Lohnsteuer-Nachschau“ geschaffen, die unangemeldete Kontrollen ermöglicht. Die gesetzlich eingeführte Dokumentationspflicht hierzu dient der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen und kann bei Nichteinhalten empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. 


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SCHADENSERSATZ EBAY

bei abgebrochener Ebay-Auktion…

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden, ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-Auktion über das Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1€ zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1€ und als Laufzeit 10 Tage eingegeben. Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot von 1€ vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig.

Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500€.


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LEISTUNGSBEURTEILUNG

Volle ODER vollste Zufriedenheit – Zeugnisse nach Schulnotensystem…

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in ihrem Urteil vom 18.11.2014.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihr der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten darüber, ob die Leistungen der Arbeitnehmerin mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sind.

Die von den Richtern der Vorinstanz zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nach Auffassung des BAG nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Danach kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.


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HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

bei Gefälligkeitsarbeiten eines Handwerkers …

In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall war ein Handwerker damit beauftragt, Solarmodule auf einem Dach zu installieren. Bei der Gelegenheit wurde er vom Bauherrn oder dessen Frau gebeten ein abgehängtes Waschbecken wieder zu montieren. Der Handwerker tat dem Ehepaar den Gefallen. Bei der Montage des Waschbeckens kam es jedoch zu einem Schaden, den der Ehemann vom Handwerker ersetzt verlangte. Dieser verweigerte jedoch die Begleichung des Schadens.

Die Richter des OLG entschieden dazu: „Erledigt ein beauftragter Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies hier aus den Gesamtumständen.“

Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine schlüssige Absprache dahin, dass der Handwerker für die gefälligkeitshalber übernommene Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Handwerker das Becken etwa grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen.


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WERBUNGSKOSTENABZUG

Verfassungswidrig: Ausschluss der Berufsbildungskosten – Einspruch einlegen lohnt sich…

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen.


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SOZIALVERSICHERUNG

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2015

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2015 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 54.900 € bzw. im Monat mehr als 4.575 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 49.500 € bzw. von monatlich höchstens 4.125 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 72.600 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 62.400 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.050 € (aBL) bzw. 5.200 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.835 € (aBL)/2.415 € (nBL) monatlich, also 34.020 € (aBL)/28.980 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.


Der Beitragssatz für die Krankenversicherung reduziert sich von 15,5 % auf 14,6 % ab 1.1.2015. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,35 % (2014 = 2,05 %) bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,6 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz wird von 18,9 % auf 18,7 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Viele Krankenkassen haben bereits beschlossen einen solchen Beitrag zu fordern. Hier sei deshalb erwähnt, dass – unter weiteren Voraussetzungen – ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten ab Inkrafttreten der Erhöhung besteht.
Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung bleibt auch 2015 bei 229 € monatlich. (Frühstück 49 €, Mittag- und Abendessen je 90 €). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 € und für ein Frühstück 1,63 €.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.


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UNTERHALTSZAHLUNGEN

Bei Unterhaltszahlungen ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen derzeit bis zu 8.354 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

Diese Neuregelung wurden mit dem sog. „Kroatiengesetz“ eingeführt. Sollen solche Unterhaltsaufwendungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, muss die Identifikationsnummer bereits hier angegeben werden.


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MINIJOBS

Übergangsregelungen endete am 31.12.2014…

Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 € angehoben. Dadurch verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800 € auf 450,01 € bis 850 €.

Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 zwischen 400,01 und 450,00 € verdient haben, besteht bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung:

Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-€-Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-€-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Anmerkung: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die Verträge in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.


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