Volle ODER vollste Zufriedenheit – Zeugnisse nach Schulnotensystem…
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in ihrem Urteil vom 18.11.2014.
In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihr der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten darüber, ob die Leistungen der Arbeitnehmerin mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sind.
Die von den Richtern der Vorinstanz zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nach Auffassung des BAG nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Danach kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.
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