ÄNDERUNGSSCHUTZANTRAG NACH §4 SATZ 2 KSCHG

…wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung.

Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Änderungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht.

BAG, Urteil vom 24.05.2018- 2 AZR 67/18 (Kündigung, Arbeitsverhältnis, Arbeitsrecht)

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