Gegen Mißstände des „grauen Kapitalmarkts“ – mehr Transparenz für Verbaucher…
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz will die Bundesregierung auf Missstände am sog. „Grauen Kapitalmarkt“ reagieren. Verbraucher sollen künftig dank neuer Transparenzregeln und verbesserter Informationen die Risiken von Vermögensanlagen besser einschätzen können. Hier die wichtigsten Regelungen des Gesetzes:
Anlageprospekte werden in ihrer Gültigkeit auf 12 Monate befristet. Außerdem müssen sie auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung stehen, auch in einer um sämtliche Nachträge ergänzten Fassung. Verflechtungen von Unternehmen mit den Emittenten und Anbietern einer Vermögensanlage müssen verstärkt offengelegt werden. Weiter müssen Anbieter auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen alle Tatsachen unverzüglich veröffentlichen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen.
Die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie z. B. in Bussen und Bahnen wird künftig nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie zulässig, muss aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten. In sonstigen Medien ist die Werbung für Vermögensanlagen künftig nur noch erlaubt, wenn der Schwerpunkt dieser Medien zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung erfolgt.
Für alle Vermögensanlagen wird eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten eingeführt.
Künftig müssen grundsätzlich auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen einen Prospekt erstellen. Um hier eine Überforderung zu vermeiden, wird es folgende Ausnahmen von der Prospektpflicht geben: Ausgenommen sind unter weiteren Voraussetzungen neue Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowd-investing über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. € für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters.
Zudem muss bei Anlagen von mehr als 250 € dem Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt übergeben und vom Anleger unterschrieben zurückgesandt werden.
Von einer Prospektpflicht sind – unter weiteren Voraussetzungen – Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen bis 1 Mio. € an soziale und gemeinnützige Projekte ausgenommen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann künftig die Rechnungsunterlagen eines Unternehmens des „Grauen Kapitalmarkts“ bei Hinweisen auf bestehende Missstände durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Damit soll der Druck auf Unternehmen erhöht werden, künftig Bilanzierungsfehler zu vermeiden. Um den Anreiz für eine fristgerechte Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu erhöhen, wird die Höchstgrenze des für Offenlegungsverstöße angedrohten Ordnungsgeldes von bisher 25.000 € auf zukünftig 250.000 € verzehnfacht.
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